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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 13 FamGKG – Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 FamGKG verweisen