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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 12 FamGKG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

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„Was regelt § 12 FamGKG? Zitiere den Wortlaut.“

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