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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 476 FamFG – Aufgebotsfrist

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 476 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 476 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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