Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 476 FamFG – Aufgebotsfrist
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 476 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 476 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“