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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 234 FamFG – Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 234 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 234 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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