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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 211 FamFG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

  • 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
  • 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
  • 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 211 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 211 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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