Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 163a FamFG – Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 163a FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 163a FamFG? Zitiere den Wortlaut.“