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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 104 FamFG – Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

  • 1. Deutscher ist oder
  • 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 104 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 104 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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