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Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 44 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Im Rahmen der nach Artikel 43 erlassenen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.

(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Beschlüsse.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 44 EUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 44 EUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 44 EUV.

  • EuG, Urt. v. 13.07.2022 – T-194/20 · Siebte erweiterte Kammer

    JF gegen EUCAP Somalia. Schiedsklausel – Internationaler Vertragsbediensteter von EUCAP Somalia – Mission im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union – Anspruch auf rechtliches Gehör …

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