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Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 34 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge.

In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die Standpunkte der Union ein.

(2) Nach Artikel 24 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Hohen Vertreter laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.

Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union ein.

Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.

Rechtsprechung zu Art. 34 EUV

7 Entscheidungen zitieren Art. 34 EUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie …
  • EuG, Urt. v. 12.07.2018 – T-356/15 · Fünfte Kammer

    Republik Österreich gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem …

  • EuGH, Urt. v. 21.10.2010 – C-205/09 · Zweite Kammer

    Strafverfahren gegen Emil Eredics und Mária Vassné Sápi. Ersuchen um Vorabentscheidung: Szombathelyi Városi Bíróság - Ungarn. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Begriff des Opfers - Juristische Person - …

  • EuG, Urt. v. 25.02.2026 – T-1180/23 · Fünfte Kammer

    BW gegen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Zusammenarbeit der Polizeibehörden und anderer Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten – …

  • EuGH, Urt. v. 02.02.2023 – C-806/21 · Siebte Kammer

    Strafverfahren gegen TF. Vorlage zur Vorabentscheidung – Drogenausgangsstoffe – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d – Person, die am Befördern oder Verteilen von Grundstoffen beteiligt ist, die der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen – Verordnung …

  • BVerfG, Urt. v. 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung der Bundesregierung zur umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung des Bundestages gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG gilt auch für Maßnahmen in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). 2. Adressat der Unterrichtung ist der Bundestag als Ganzer. Es ist in erster Linie Sache des …

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