Zum Inhalt springen
Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 33 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 33 EUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 33 EUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 33 EUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 10.09.2024 – C-29/22 P und C-44/22 P · Große Kammer

    KS u. a. gegen Rat der Europäischen Union u. a. Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP – Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Eulex Kosovo) – Schadensersatzklage – Schaden, der durch verschiedene Handlungen und …

  • EuGH, Urt. v. 12.03.2026 – C-728/23 P · Erste Kammer

    Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union u. a. Rechtsmittel – Mitarbeiter im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Vom Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina eingestellter internationaler Vertragsbediensteter – Aufeinanderfolgende …

  • EuG, Urt. v. 26.07.2023 – T-776/20 · Siebte erweiterte Kammer

    Robert Stockdale gegen Rat der Europäischen Union und Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina. Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Internationaler Vertragsbediensteter beim Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina – Gemeinsame Außen- und …

Weitere Entscheidungen zu Art. 33 EUV suchen