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Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 30 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.

(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Hohe Vertreter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.

Rechtsprechung zu Art. 30 EUV

4 Entscheidungen zitieren Art. 30 EUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie …
  • EuG, Urt. v. 09.09.2026 – T-457/24 · Große Kammer

    Ungarn gegen Facilité européenne pour la paix und Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Europäische Friedensfazilität (EFF) – Beschluss des EFF‑Ausschusses über die Zuweisung der ersten Tranche der außerordentlichen Einnahmen aus den eingefrorenen russischen …

  • EuG, Urt. v. 26.07.2023 – T-776/20 · Siebte erweiterte Kammer

    Robert Stockdale gegen Rat der Europäischen Union und Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina. Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Internationaler Vertragsbediensteter beim Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina – Gemeinsame Außen- und …

  • BVerfG, Urt. v. 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung der Bundesregierung zur umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung des Bundestages gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG gilt auch für Maßnahmen in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). 2. Adressat der Unterrichtung ist der Bundestag als Ganzer. Es ist in erster Linie Sache des …

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