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Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 27 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt werden.

(2) Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.

(3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der Hohe Vertreter auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission.

Rechtsprechung zu Art. 27 EUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 27 EUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 09.04.2024 – C-551/21 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss (EU) 2021/1117 – Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021 – 2026) – Unterzeichnung im Namen der Union – Für …

  • EuGH, Beschl. v. 03.03.2022 – C-551/21

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union. Streithilfe – Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Antrag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Zulassung.

  • BVerfG, Urt. v. 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung der Bundesregierung zur umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung des Bundestages gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG gilt auch für Maßnahmen in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). 2. Adressat der Unterrichtung ist der Bundestag als Ganzer. Es ist in erster Linie Sache des …

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