Diese Verordnung sollte gewährleisten, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen verschiedener Gesellschaften, die einer Unternehmensgruppe angehören, effizient geführt werden.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Erwägungsgrund 51 EuInsVO
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
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