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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 50 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

In ähnlicher Weise können Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten durch die Koordinierung der Bestellung von Verwaltern zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang können sie dieselbe Person zum Verwalter für mehrere Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners oder verschiedener Mitglieder einer Unternehmensgruppe bestellen, vorausgesetzt, dies ist mit den für die jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften — insbesondere mit etwaigen Anforderungen an die Qualifikation und Zulassung von Verwaltern — vereinbar.

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