Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 84 EuInsVO – Zeitlicher Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 26. Juni 2017 eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor diesem Datum gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.

(2) Unbeschadet des Artikels 91 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 weiterhin für Verfahren, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallen und vor dem 26. Juni 2017 eröffnet wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 84 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 84 EuInsVO

5 Entscheidungen zitieren Art. 84 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.12.2017 – VII ZR 101/14 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten …
  • BGH, Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 328/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend, so wirkt es zum Nachteil des Anfechtungsgegners, wenn die ausländische Rechtslage im konkreten Fall ungeklärt ist. 2. Ein Erstattungsanspruch, der nach Maßgabe der früheren Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, kann auch nach dem 1. November 2008 unabhängig davon verfolgt …
  • EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-716/17 · Vierte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von A. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beschränkungen – Einleitung eines Entschuldungsverfahrens – Wohnsitzvoraussetzung – Zulässigkeit – Art. 45 AEUV – Unmittelbare Wirkung.

  • BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 229/23 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG L 160 S. 1 - EuInsVO aF) dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine …
  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – IX ZR 94/19 · 9. Zivilsenat

    Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei bei Anfechtung dieser Zahlung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens

Weitere Entscheidungen zu Art. 84 EuInsVO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 84 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 84 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten