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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 83 EuInsVO – Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die in den nationalen Insolvenzregistern nach Artikel 24 gespeicherten personenbezogenen Daten sind solange über das Europäische Justizportal zugänglich, wie sie nach nationalem Recht zugänglich bleiben.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 83 EuInsVO verweisen