Die in den nationalen Insolvenzregistern nach Artikel 24 gespeicherten personenbezogenen Daten sind solange über das Europäische Justizportal zugänglich, wie sie nach nationalem Recht zugänglich bleiben.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 83 EuInsVO – Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.