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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 53 EuInsVO – Recht auf Forderungsanmeldung

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind, oder elektronischer Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 bedienen.

Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 53 EuInsVO verweisen