Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 52 EuInsVO – Sicherungsmaßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 52 EuInsVO verweisen
- Anhang D EuInsVO
- § 19a RPflG – Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht
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