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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 52 EuInsVO – Sicherungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 52 EuInsVO verweisen

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