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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 47 EuInsVO – Recht des Verwalters, Sanierungspläne vorzuschlagen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Kann nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein solches Verfahren ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so hat der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens das Recht, eine solche Maßnahme im Einklang mit dem Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats vorzuschlagen.

(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer im Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 ergibt, darf ohne Zustimmung aller von ihr betroffenen Gläubiger keine Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren erfasste Vermögen des Schuldners haben.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 47 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 47 EuInsVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 47 EuInsVO.

  • BGH, Urt. v. 20.12.2012 – IX ZR 130/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar. 1b. Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die …

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