Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 40 EuInsVO – Kostenvorschuss
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 40 EuInsVO verweisen
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