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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 40 EuInsVO – Kostenvorschuss

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 40 EuInsVO verweisen

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