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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 39 EuInsVO – Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann die Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, mit der Begründung anfechten, dass das Gericht den Voraussetzungen und Anforderungen des Artikels 38 nicht entsprochen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 39 EuInsVO verweisen

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