Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann die Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, mit der Begründung anfechten, dass das Gericht den Voraussetzungen und Anforderungen des Artikels 38 nicht entsprochen hat.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 39 EuInsVO – Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 39 EuInsVO verweisen
- Art. 2 EuInsVO – Begriffsbestimmungen
- Anhang D EuInsVO
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