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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 26 EuInsVO – Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Die Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen Insolvenzregister für deren Interoperabilität mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege dieser Register. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Zuschüsse zur Unterstützung dieser Vorhaben im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 26 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 26 EuInsVO

9 Entscheidungen zitieren Art. 26 EuInsVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – IX ZB 35/12 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Frage, ob die EuGVVO oder die EuInsVO anwendbar ist, die lückenlos ineinander greifen, ist hinsichtlich eines geltend gemachten ordre-public-Vorbehalts nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Auslegung des Art. 26 EuInsVO bei einer insolvenzbezogenen Einzelentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren an den zu Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entwickelten Maßstäben orientiert (Fortführung …
  • BGH, Urt. v. 14.01.2014 – II ZR 192/13 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.
  • BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 6 AZR 49/12 · 6. Senat

    (Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut)

  • BAG, Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die …
  • BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 61/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.
  • BGH, Urt. v. 10.09.2015 – IX ZR 304/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im Inland.

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