Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 14 EuInsVO – Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 14 EuInsVO verweisen
Rechtsprechung zu Art. 14 EuInsVO
Eine Entscheidung zitiert Art. 14 EuInsVO.
BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 69/16 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war. 2. Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners …
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