Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 71 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

(2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird er in folgender Weise angewandt:

  • a) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 28 dieser Verordnung an.
  • b) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.

Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 71 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 71 EuGVVO

4 Entscheidungen zitieren Art. 71 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 125/14 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten. 2. Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin …
  • EuGH, Urt. v. 07.11.2019 – C-213/18 · Erste Kammer

    Adriano Guaitoli u. a. gegen easyJet Airline Co. Ltd. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – …

  • EuGH, Urt. v. 21.03.2024 – C-90/22 · Erste Kammer

    “Gjensidige” ADB gegen „Rhenus Logistics“ UAB und „ACC Distribution“ UAB. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 45 …

  • EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-230/15 · Zweite Kammer

    Brite Strike Technologies Inc. gegen Brite Strike Technologies SA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 22 Nr. 4 – Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums – Art. 71 – Von den …

Weitere Entscheidungen zu Art. 71 EuGVVO suchen