Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
Art. 56 EuGVVO
Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 56 EuGVVO verweisen
- Anhang III EuGVVO
- Art. 32 EuInsVO – Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen