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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 54 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.

Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

(2) Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten.

(3) Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 54 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 54 EuGVVO

6 Entscheidungen zitieren Art. 54 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – IX ZB 26/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen und ist ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, darf eine Entscheidung nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen. 2. Ob der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen eine …
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2022 – IX ZB 58/20 · 9. Zivilsenat

    Antrag auf Versagung der Vollstreckung eines Auslandsurteils

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 15/16 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2018 – IX ZB 89/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen …
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – IX ZB 44/12 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der im Exequaturverfahren möglichen Auslegung und Konkretisierung eines ausländischen Vollstreckungstitels können auch Forderungen, welche im ausländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern sie im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.
  • BGH, Urt. v. 07.03.2013 – IX ZR 123/12 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die Vollstreckungsverjährung in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den Gerichten …

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