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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 2 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  • a) „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck „Entscheidung“ auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Hierzu gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt;

  • b) „gerichtlicher Vergleich“ einen Vergleich, der von einem Gericht eines Mitgliedstaats gebilligt oder vor einem Gericht eines Mitgliedstaats im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden ist;
  • c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
  • i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und
  • ii) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;
  • d) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist;
  • e) „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;
  • f) „Ursprungsgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung geltend gemacht oder deren Vollstreckung beantragt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 2 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 2 EuGVVO

13 Entscheidungen zitieren Art. 2 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – XI ZR 48/10 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist . 2. Die danach einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori) .
  • BGH, Urt. v. 12.10.2010 – XI ZR 394/08 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur vorsätzlichen Beteiligung eines ausländischen Brokers an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn der ausländische Broker von dem Geschäftsmodell des inländischen Vermittlers, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, positive Kenntnis hat .
  • BGH, Urt. v. 13.07.2010 – XI ZR 57/08 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete …
  • BGH, Urt. v. 13.07.2010 – XI ZR 28/09 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete …
  • BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 217/08 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von …
  • EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-568/20 · Dritte Kammer

    J gegen H Limited. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Entscheidung‘ …

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