Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 16 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

  • 1. sämtliche Schäden
  • a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
  • b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
  • 2. Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
  • a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass — was die letztgenannten betrifft — nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
  • b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;
  • 3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
  • 4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht;
  • 5. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (¹).

(¹) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 16 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 16 EuGVVO

18 Entscheidungen zitieren Art. 16 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.02.2012 – XII ZR 10/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im …
  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – XI ZR 48/10 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist . 2. Die danach einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori) .
  • EuGH, Urt. v. 30.06.2022 – C-652/20 · Achte Kammer

    HW u. a. gegen Allianz Elementar Versicherungs AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. …

  • BGH, Urt. v. 28.02.2012 – XI ZR 9/11 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich EuGVVO. 2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
  • BGH, Urt. v. 29.11.2011 – XI ZR 172/11 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
  • EuGH, Urt. v. 20.05.2021 – C-913/19 · Dritte Kammer

    CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością gegen Gefion Insurance A/S. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – …

Weitere Entscheidungen zu Art. 16 EuGVVO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 16 EuGVVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 16 EuGVVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten