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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 15 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

  • 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  • 2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
  • 3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist,
  • 4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder
  • 5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 15 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVVO

37 Entscheidungen zitieren Art. 15 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.02.2012 – XI ZR 9/11 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich EuGVVO. 2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
  • BGH, Urt. v. 29.11.2011 – XI ZR 172/11 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
  • BGH, Urt. v. 24.04.2013 – XII ZR 10/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO setzt nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde (im Anschluss an EuGH Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225).
  • BGH, Beschl. v. 01.02.2012 – XII ZR 10/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im …
  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – XI ZR 48/10 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist . 2. Die danach einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori) .
  • BGH, Urt. v. 09.03.2010 – XI ZR 93/09 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten . 2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells …

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