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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 26 EuErbVO – Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:

  • a) die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;
  • b) die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;
  • c) die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen;
  • d) die Auslegung der Verfügung;
  • e) Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet.

(2) Hat eine Person nach dem nach Artikel 24 oder 25 anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt, so beeinträchtigt ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht ihre Fähigkeit zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 26 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 26 EuErbVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 26 EuErbVO.

  • BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b …

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