Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).
EStG · Einkommensteuergesetz
§ 88 EStG – Entstehung des Anspruchs auf Zulage
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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