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Zitierfest

EStG · Einkommensteuergesetz

§ 83 EStG – Altersvorsorgezulage

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83 EStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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