Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
EStG · Einkommensteuergesetz
§ 28 EStG – Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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