Zum Inhalt springen
Zitierfest

EStG · Einkommensteuergesetz

§ 104 EStG – Antrag auf die Mobilitätsprämie

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 104 EStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 104 EStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten