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Zitierfest

EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 73c EStDV – Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  • 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

  • 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

  • 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73c EStDV verweisen

Rechtsprechung zu § 73c EStDV

Eine Entscheidung zitiert § 73c EStDV.

  • BFH, Urt. v. 13.10.2021 – I R 18/18 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten …

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