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Zitierfest

EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 73a EStDV – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

  • 1. des Designgesetzes,
  • 2. des Patentgesetzes,
  • 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder
  • 4. des Markengesetzes

geschützt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73a EStDV verweisen

Rechtsprechung zu § 73a EStDV

4 Entscheidungen zitieren § 73a EStDV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 20.12.2023 – I R 21/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.
  • BFH, Urt. v. 24.10.2018 – I R 69/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
  • BFH, Urt. v. 25.04.2012 – I R 76/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Steuerabzugsverfahren entspricht für Zahlungen an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Vergütungsgläubiger dann unionsrechtlichen Maßgaben, wenn der Vergütungsschuldner die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um solche (ihm mitgeteilte) Ausgaben des Vergütungsgläubigers mindern kann, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Zu diesen Ausgaben können auch …
  • BFH, Urt. v. 24.10.2018 – I R 83/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt .

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