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Zitierfest

EStDV · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 6 EStDV – Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.

(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.

Rechtsprechung zu § 6 EStDV

Eine Entscheidung zitiert § 6 EStDV.

  • BFH, Urt. v. 11.04.2013 – IV R 11/10 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Ein nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 28. August 2001 (BStBl I 2001, 614) gestellter Antrag, das Vermögen einer GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung weiter als Betriebsvermögen zu behandeln, führt dann nicht zu den entsprechenden Rechtsfolgen, wenn der Antrag nicht eindeutig gestellt wird, sondern im Widerspruch zur eingereichten steuerlichen Gewinnermittlung steht .

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