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Zitierfest

ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

§ 4 ErbStG – Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.

(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 ErbStG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 ErbStG

Eine Entscheidung zitiert § 4 ErbStG.

  • BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 38/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen . 2. Die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind seit dessen Außerkrafttreten am 5. Juli 1959 nicht mehr anwendbar. Die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet …

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