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Zitierfest

ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

§ 32 ErbStG – Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 32 ErbStG

3 Entscheidungen zitieren § 32 ErbStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 28.06.2023 – II B 79/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab. 2. NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. 3. NV: Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen. 4. NV: Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.
  • BFH, Urt. v. 17.06.2020 – II R 40/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. 2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen …
  • BFH, Urt. v. 11.06.2013 – II R 10/11 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt .

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