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Zitierfest

ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

§ 26 ErbStG – Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen

  • a) mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
  • b) mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.