Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
§ 22 ErbStG – Kleinbetragsgrenze
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Rechtsprechung zu § 22 ErbStG
Eine Entscheidung zitiert § 22 ErbStG.
BFH, Urt. v. 11.09.2013 – II R 37/12 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet …
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