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Zitierfest

ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

§ 22 ErbStG – Kleinbetragsgrenze

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

Rechtsprechung zu § 22 ErbStG

Eine Entscheidung zitiert § 22 ErbStG.

  • BFH, Urt. v. 11.09.2013 – II R 37/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet …

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