Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 94 EnWG – Zwangsgeld
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 94 EnWG
4 Entscheidungen zitieren § 94 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – EnVR 29/21 · Kartellsenat
Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung von Vorgaben für Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern durch die Bundesnetzagentur
BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13 · Kartellsenat
Leitsatz: Stromnetz Homberg 1a. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. 1b. Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF umfasst …
BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 75/23 · Kartellsenat
Leitsatz: Rückerstattungsanordnung Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.
BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 76/23 · Kartellsenat