Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 93 EnWG – Mitteilung der Bundesnetzagentur
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.