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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 23 EnWG – Erbringung von Ausgleichsleistungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 EnWG verweisen

  • § 26 EnWG – Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
  • § 28a EnWG – Neue Infrastrukturen
  • § 28b EnWG – Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit
  • § 59 EnWG – Organisation

Rechtsprechung zu § 23 EnWG

5 Entscheidungen zitieren § 23 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2009 – EnVR 79/07 · Kartellsenat

    Leitsatz: SWU Netze EnWG § 21 Abs. 2; GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 5 a) Die Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung Umlaufvermögen des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes nur insoweit in Ansatz bringen, als dieses betriebsnotwendig ist. Der Antragsteller hat die für die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit maßgeblichen Umstände darzulegen. b) Zur Berechnung der …
  • BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnZB 53/17 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978, KZR 12/77, BGHZ 71, 367).
  • BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – EnVR 53/16 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Essen AG 1a. In den Effizienzvergleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind alle Netzbetreiber einzubeziehen, die Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne von § 3 Nr. 7 EnWG sind. 1b. Ein gesonderter Effizienzvergleich für bestimmte Arten von Netzen ist nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG nur dann zwingend geboten, wenn bestehenden Besonderheiten durch geeignete Ausgestaltung eines …
  • BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – EnVR 62/14 · Kartellsenat

    Leitsatz: Festlegung volatiler Kosten Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. März 2013 (BK8-12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.
  • BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – EnVR 17/16 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Werl GmbH 1. § 6a Abs. 1 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. 2. Grundstücke sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen. 3. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. 4. Der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte …

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