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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 17j EnWG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden

  • 1. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
  • 2. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
  • 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen Versicherungsschutzes.

Rechtsprechung zu § 17j EnWG

Eine Entscheidung zitiert § 17j EnWG.

  • OLG Nürnberg, Urt. v. 14.01.2025 – 3 U 183/24 Kart · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vorschrift des § 17e Abs. 1 S. 1 und S. 3 EnWG (2016) ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den zeitlichen Selbstbehalt des Anlagenbetreibers wie folgt auszulegen: – Die Unmöglichkeit der Einspeisung muss störungsbedingt durchgehend von 0:00 bis 24:00 des Tages bestehen, weshalb Tage, an denen eine vollständige Einspeisung für mindestens eine Viertelstunde - der nach der üblichen Praxis …

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