Zum Inhalt springen
Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 17h EnWG – Abschluss von Versicherungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17h EnWG verweisen

  • § 17j EnWG – Verordnungsermächtigung
  • § 17k EnWG – Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen