Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 17h EnWG – Abschluss von Versicherungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17h EnWG verweisen
- § 17j EnWG – Verordnungsermächtigung
- § 17k EnWG – Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen