Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 17g EnWG – Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17g EnWG verweisen
- § 17k EnWG – Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen