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Zitierfest

EntgFG · Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

§ 2 EntgFG – Entgeltzahlung an Feiertagen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 EntgFG verweisen

  • § 4 EntgFG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
  • § 11 EntgFG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

Rechtsprechung zu § 2 EntgFG

62 Entscheidungen zitieren § 2 EntgFG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 13.05.2015 – 10 AZR 495/14 · 10. Senat

    Leitsatz: Findet für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung (hier: TV Mindestlohn für pädagogisches Personal), ist diese für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG (juris: EntgFG) maßgeblich, wenn die Mindestlohnregelung selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält.
  • BAG, Urt. v. 18.04.2012 – 10 AZR 200/11 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 2 EFZG (juris EntgFG) ist keine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 EGBGB aF. 2. § 3 EFZG ist dann als Eingriffsnorm iSd. Art. 34 EGBGB aF anwendbar, wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
  • BAG, Urt. v. 06.12.2017 – 5 AZR 118/17 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. § 12 EFZG (juris: EntgFG) verbietet nur Abweichungen von der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen "zuungunsten" des Arbeitnehmers. Die Vorschrift verlangt - anders als § 4 Abs. 3 TVG - nicht, dass die vom Gesetz abweichende Regelung "zugunsten des Arbeitnehmers" erfolgt. Deshalb sind tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen auch dann wirksam, wenn sie im …
  • BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 456/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG (juris: EntgFG).
  • BAG, Urt. v. 05.10.2023 – 6 AZR 210/22 · 6. Senat

    Leitsatz: § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) gestattet eine von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelung nur durch Tarifvertrag. Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsvertragsrichtlinien sind von dieser Öffnungsklausel nicht erfasst.
  • BAG, Urt. v. 27.05.2020 – 5 AZR 247/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist.

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