Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 45 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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