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Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 44 EGZPO – Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 44 EGZPO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 EGZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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